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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzug vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienstleistungen durch den Mieter

    | Gemäß § 35 Abs. 5 S. 3 EStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Unklar ist, wie verfahren werden soll, wenn der Steuerpflichtige als Mieter kein Unternehmen beauftragt und auch keine Rechnung erhalten hat (sondern der Verwalter des Eigentümers) und die Bezahlung erst mit der Jahresabrechnung der Nebenkosten erfolgt. Das FG Niedersachsen fordert für einen ausreichenden Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen hier gesondert aufgeführt sind. Zudem muss der Mindestinhalt einer solchen Jahresabrechnung den Anforderung von Rn. 26 und 27 des BMF-Schreibens vom 9.11.16 (IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl. I 2016, 1213) entsprechen (FG Niedersachsen 8.5.19, 4 K 120/18; Rev. BFH VI R 24/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Zudem muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen sein (Arbeits- und Fahrtkosten). Schließlich ist Voraussetzung, dass der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde.

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung bestätigt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten in bereits eingetretenen Konfliktfällen betroffene Bescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46914411