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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei steuerpflichtigem Sterbegeldbezug

    | Sterbegelder aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungswerken sind seit dem VZ 2004 gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG einkommensteuerpflichtig ( BFH 23.11.16, X R 13/14 ). Streitig ist aber, ob dies auch für Sterbegelder nach den Landesbeamtengesetzen gilt oder ob diese nach der Vorschrift des § 3 Nr. 11 S. 1 EStG steuerfrei sind (bejahend FG Berlin-Brandenburg 16.1.19, 11 K 11160/18, EFG 19, 535; Rev. BFH VI R 8/19 ). Aktuell ist das FG Düsseldorf dagegen von einer Steuerplicht als Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat sich das FG jedoch dafür ausgesprochen, dass dieses Steuergeld im Rahmen einer Vorteilsanrechnung den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Bestattungskosten nur insoweit entgegengerechnet werden können, als sie entsprechend dem Versorgungsfreibetrag steuerfrei sind (FG Düsseldorf 15.6.20, 11 K 2024/18 E; Rev. BFH VI R 33/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Bestattungskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Die Finanzverwaltung schränkt dies dahingehend ein, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Steuerpflichtigen anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, auf die anzuerkennenden Kosten anzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung gilt generell der Grundsatz, dass es an einer „Belastung“ fehlt, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund des die Aufwendungen auslösenden Ereignisses andere Vermögensleistungen zufließen, aus denen er diese Aufwendungen bestreiten kann. In diesem Fall können die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund eines Vorteilsausgleichs entfallen (BFH 21.2.18, VI R 11/16, BStBl. II 18, 469).

     

    PRAXISTIPP | Für den steuerlichen Berater empfiehlt es sich, Fälle zur Besteuerung von Sterbegeldern aus öffentlichen Mitteln offenzuhalten, bis der BFH hierzu entschieden hat. Auch für den Fall, dass der steuerliche Berater eine Steuerpflicht akzeptiert, wäre der Einspruch geboten, sofern das Finanzamt das erhaltene Sterbegeld vollständig auf die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Bestattungskosten anrechnet.

     
    Quelle: ID 46978977