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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen bei Tätigkeit im In- und Ausland

    | Für Altersvorsorgeaufwendungen, die später zu einer steuerpflichtigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen, erfolgt keine Kürzung der Sonderausgaben wegen ausländischer Progressionseinkünfte ( FG Niedersachsen 28.9.16, 3 K 169/15, Rev. BFH X R 37/16 ). |

     

    Der Kläger ist für seinen inländischen Arbeitgeber in der niederländischen Betriebsstätte tätig. Im Inland ist er mit seinen gesamten Einkünften sozialversicherungspflichtig. Der auf die Arbeitstage in den Niederlanden entfallende Arbeitslohn ist im Inland steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das FA kürzte die Vorsorgeaufwendungen entsprechend. Das FG widersprach der Kürzung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen.

     

    Eine Kürzung der entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge würde gegen das subjektive Nettoprinzip verstoßen. Die Altersvorsorgeaufwendungen dürften nicht einerseits gekürzt werden, während andererseits die spätere Rente versteuert werden muss. Für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt das jedoch nicht. Sie führen später nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44843607