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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzugsfähigkeit von Kosten einer Liposuktion bei Lipödem als außergewöhnliche Belastung

    | Da es sich bei der Liposuktion bis zum VZ 2016 nicht um eine wissenschaftliche Behandlungsmethode gehandelt hatte, setzte der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung voraus, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahmen und Aufwendungen nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung (MDK) erbracht wird, die jeweils vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein müssen (etwa FG München 15.12.20, 15 K 2606/19). Nach Auffassung des FG Sachsen soll dies jedoch mit dem VZ 2017 wegen des Wandels der Wissenschaft anders sein. Das Fehlen eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung steht nunmehr der Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht mehr entgegen (FG Sachsen 10.9.20, 3 K 1498/18, EFG 21, 43; Rev. BFH VI R 39/20, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Soweit in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Liposuktion bei Lipödem einkommensteuerlich als „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ angesehen worden ist, ist nach Auffassung des FG diese Rechtsprechung nicht auf den VZ 2017 übertragbar. Wegen des noch ausstehenden Revisionsurteils und der damit weiterhin bestehenden Unsicherheiten sollte trotz des Besprechungsurteils Mandanten empfohlen werden, bis auf weiteres unbedingt vor der Durchführung einer Liposuktion ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) einzuholen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollte der steuerliche Berater unter Hinweis auf das Besprechungsurteil Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 47397781