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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen bei vergleichsweiser Ablösung einer Darlehensverbindlichkeit

    | Kosten, die einem Steuerpflichtigen aus der Beendigung der Einkünfteerzielung aufgrund einer gescheiterten Investition und zur Begrenzung der vergeblich aufgewendeten Kosten entstehen, können als Werbungskosten abziehbar sein. Schließt der Steuerpflichtige, der Gesamtschuldner einer Verbindlichkeit ist, mit dem Gläubiger in einem solchen Zusammenhang einen Vergleich über diese Verbindlichkeit, kann der gezahlte Ablösungsbetrag mangels anderweitiger Vereinbarungen als Tilgung der geschuldeten Zinsen gewertet und daher als steuerlich abziehbar angesehen werden (FG Niedersachsen 7.12.16, 2 K 177/15, Rev. BFH IX R 10/17, Einspruchsmuster). |

     

    Im Streitfall war der Kläger ehemaliger Gesellschafter einer Immobilien-GbR, der nach Veräußerung des vermieteten Objekts für verbleibende Verbindlichkeiten haftete. Im Rahmen eines Vergleichs mit der Gläubigerbank verpflichtete er sich, auf die Darlehensforderung zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag zu leisten, der geringer war als die zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Zinsen. Das FA erkannte nur einen geringeren „Zinsanteil“ als nachträgliche Werbungskosten an. Das FG ließ dagegen wegen der Tilgungsregelung des § 367 Abs. 1 BGB den gesamten Ablösebetrag zum Abzug zu.

     

    PRAXISHINWEIS | Die streitentscheidende Rechtsfrage hat große praktische Bedeutung für Vergleichsverhandlungen bei der Ablösung von Kreditverbindlichkeiten im Erwerbsbereich. Ob diese günstige Rechtsprechung bestehen bleibt, ist abzuwarten. Der BFH hat auf die Beschwerde des FA die Revision mit Beschluss vom 21.3.17 (IX B 14/17) zugelassen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide in jedem Fall offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 44783949