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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen
| Nach Auffassung des FG Münster (25.6.24, 14 K 1085/23 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) stellen Aufwendungen für eine (Auslands-)Adoption keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG dar. Adoptionen sind danach keine medizinischen Heilbehandlungen und sie können auch dann nicht mit Heilbehandlungen gleichgestellt werden, wenn der Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst worden war. |
Das FG folgt damit der restriktiven Rechtsprechung des BFH. Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine Krankheitskosten dar (BFH 13.3.87, III R 301/84, BStBl. II 1987, 495; 20.3.87, III R 150/86, BStBl. II 87, 596; 10.3.15, VI R 60/11, BStBl. II 15, 695). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig. Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nach Ansicht des BFH nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen.
PRAXISTIPP | Im Hinblick auf die Ankündigung des VI. Senats des BFH im Vorlagebeschluss vom 18.4.13 an den Großen Senat des BFH, Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkennen zu wollen (VI R 60/11, BStBl. II 23, 868), hat das FG dennoch die Revision zu gelassen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Punkt nicht doch „dreht“. Diese Rechtsfrage dürfte angesichts der Vielzahl der Adoptionsfälle von großer praktischer Bedeutung sein. Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage sind in jedem Fall Einspruch und ggf. Klage gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide geboten. |