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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen als Aufmerksamkeiten im Umsatzsteuerrecht

    | Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern sind nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich eine Leistung für den privaten Bedarf des Personals (Folge: Sowohl der Anspruch auf Vorsteuerabzug als auch die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfallen). Die Verbesserung des Betriebsklimas genügt als nur mittelbar verfolgter Zweck nicht ( BFH 9.12.10, V R 17/10, BStBl. II 12, 53). Soweit aber nur von Aufmerksamkeiten i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG auszugehen ist, ist die Frage, ob ein Vorsteuerabzug erfolgen kann, nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zu entscheiden, sodass, wenn nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbracht werden, der volle Vorsteuerabzug in Betracht kommt. |

     

    In diesem Zusammenhang hat das FG Hamburg (5.12.19, 5 K 222/18; Rev. BFH V R 16/21, Einspruchsmuster) entschieden, dass die Durchführung der Weihnachtsfeier keine Aufmerksamkeit darstellt. Dies soll danach sowohl unter der Annahme der Fortführung der bisherigen BFH-Rechtsprechung vor 2014 (keine Einbeziehung der Kosten für den äußeren Rahmen in die Berechnung der Freigrenze von 110 EUR) als auch unter der Übertragung der einkommensteuerrechtlichen Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG in das Umsatzsteuerrecht gelten.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat die Revision zugelassen und kann nun höchstrichterlich die äußerst praxisrelevanten Fragen klären, ob sich das Umsatzsteuerrecht bei der Berechnung der Grenze für das Vorliegen von Aufmerksamkeiten an der neuen gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG zu orientieren hat, ob nur solche Veranstaltungsbestandteile in die Berechnung miteinbezogen werden, welche durch die Teilnehmer unmittelbar konsumiert werden und ob angemietete Räumlichkeiten und Personal zur Verbesserung des Ambientes unberücksichtigt zu bleiben haben. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 47847784