· Nachricht · Einkommensteuer
Aufwendungen für einen Zinssatzswap als Betriebsausgaben
| Bei Fehlen einer bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßigen Kongruenz zwischen Zinssatzswaps und den zur Finanzierung eines betrieblich genutzten Neubaus aufgenommenen Darlehen sowie bei einem recht großen zeitlichen Abstand zwischen dem Abschluss der Geschäfte kommt nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (18.8.21, 1 K 1410/19, EFG 22, 1453, Urteil; Rev. BFH VI R 11/22, Einspruchsmuster ) eine Berücksichtigung der Swap-Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus … (im Streitfall: Land- und Forstwirtschaft) nicht in Betracht. |
Nicht nur wegen des großen zeitlichen Abstands zwischen dem Abschluss der Geschäfte (mehrere Jahre), sondern insbesondere wegen der fehlenden Kongruenz der Geschäfte konnte das FG nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine betriebliche Veranlassung der Differenzausgleichszahlungen und der Avalprovisionen feststellen. So entsprachen die in den Swap-Verträgen als Anfangsbetrag festgelegten Bezugsbeträge nicht der jeweils vereinbarten nominellen Darlehenssumme. Ebenso wenig wurden die (Rest-)Laufzeiten abgestimmt. Auch wurden die Zahlungsströme zwischen Darlehen und Swap nicht angepasst. Zudem stimmte der jeweilige (festgeschriebene) Zinssatz der Darlehen nicht mit dem für die Swap-Zahlungen maßgebenden Zinssatz überein. Ob die fehlende Identität der Vertragspartner hinsichtlich des einen Swap-Vertrages und der Darlehensverträge schädlich ist, konnte das FG dahinstehen lassen.
PRAXISTIPP | Unter Berücksichtigung der FG-Rechtsprechung und der in der Fachliteratur vertretenen Auffassungen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, laufende Einnahmen oder Ausgaben aus Zinsswaps dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Im Hinblick auf den hochspekulativen Charakter der Swap-Verträge ist aber eine restriktive Handhabung geboten. Das Voraussetzen eines unmittelbaren engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen wird dem gerecht. Beim BFH sind bereits mehrere Revisionsverfahren zur Frage der steuerlichen Behandlung von Zins-Swaps anhängig. Es bleibt abzuwarten, vor welchem Hintergrund der VI. Senat des BFH die Revision zugelassen hat und welche Rechtsgrundsätze er zu der - soweit ersichtlich - bislang noch nicht höchstrichterlich behandelten Streitfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen laufende Zahlungen aus Swap-Verträgen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen sind, aufstellt (vgl. Anm. Nitzsche, EFG 22, 1453, 1456). In jedem Fall sind bis zum Abschluss des Revisionsverfahren Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten. |