· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
| Aufwendungen zur Beseitigung von nach dem Gebäudeerwerb eingetretenen Schäden lösen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG aus. Der aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik abgeleitete Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden zum sofortigen Abzug zuzulassen ( FG Düsseldorf 21.1.16, 11 K 4274/13 E, DStZ 16, 224; Rev. BFH IX R 6/16, Einspruchsmuster ). |
Praxishinweise: Unterschiedliche Preise auf dem Immobilienmarkt, die ein unterschiedliches Reparaturpotenzial im Sinne der 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zur Folge haben können, führen bei der Anwendung der 15%-Grenze nicht zu einer Ungleichbehandlung. Aufwendungen, die „durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang“ entstehen, sind nicht von dem Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ausgenommen (vgl. hierzu FG Münster 17.11.14, 13 K 3335/12 E, EFG 15, 1177 betr. Behandlung von Aufwendungen für eine energetische Sanierung eines Vermietungsobjekts als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten).
PRAXISHINWEIS | Zur Frage der Einbeziehung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sowie für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, in die Prüfung von anschaffungsnahen Herstellungskosten im Rahmen einer umfassend durchgeführten Instandsetzung und Modernisierung siehe aktuell FG Münster 25.9.14, 8 K 4017/11 E, EFG 15, 1179; Rev. BFH IX R 22/15. |