· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Besteuerung einer Einmalzahlung aus einer Altersvorsorgeversicherung
| Zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG („Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen“) gehört nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf auch ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung, das an einen Erben ausgezahlt wird, der nicht zugleich Hinterbliebener i. S. der Altersvorsorgeversicherung ist (FG Düsseldorf 6.12.18, 15 K 2439/18 E; Rev. BFH X R 38/18, Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall stritten die Beteiligten über die Besteuerung einer Einmalzahlung, die die Kläger als Gesamtrechtsnachfolger ihres verstorbenen Sohnes erhalten haben. Der Sohn hatte eine betriebliche Altersversorgung seines früheren Arbeitgebers übernommen. Bezugsberechtigt waren laut Versicherungsschein im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen i. S. d. BetrAVG, d. h. der überlebende Ehepartner bzw. die Kinder bzw. der Lebensgefährte. Nach dem Tod des Sohnes, der weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die Pensionskasse die Leistung begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR an die Kläger als Erben aus.
PRAXISTIPP | Die hier streitige Frage der Besteuerung des Sterbegeldes an Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i. S. d. Altersvorsorgeversicherung sind, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Denkbar ist, dass die Vorschrift des § 22 EStG nur für Vertragspartner des Versicherungsvertrags, nicht aber für bloße Gesamtrechtsnachfolger gilt. Die Entscheidung des BFH bleibt hier abzuwarten. Bis dahin sind in betroffenen Fällen Einspruch und ggf. Klage geboten. |