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Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode
| Wird eine Verdienstausfallentschädigung nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode (Berechnungsmethode) vereinbart mit der Folge, dass die auf die Entschädigung entfallende Steuer erst in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, steht dies nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (5.10.23, 3 K 3132/20; Rev. BFH IX R 26/23, Einspruchsmuster ) der Tarifbegünstigung i. S. d. § 34 EStG entgegen. |
Nach Auffassung des FG ist die Erstattung der auf die Nettoverdienstausfallentschädigung zurückzuführenden (Mehr-)Steuern als Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG anzusehen. Eine Trennung von Verdienstausfallentschädigung in Schadenersatz und die hierauf entfallende Einkommensteuer sei nicht möglich.
Der 3. Senat des FG Baden-Württemberg schließt sich damit den bereits zuvor ergangenen Urteilen des 3. und des 10. Senat desselben FG an (20.11.17, 10 K 3494/15; 23.11.22, 7 K 195/21). Eine ratierlich in Teilakten über viele Jahre gezahlte Verdienstausfallentschädigung führt danach nicht zur Annahme außerordentlicher Einkünfte.
PRAXISTIPP | Diese Entscheidung ist, sofern sie beim BFH Bestand hat, für die Gestaltungsberatung äußerst praxisrelevant. In Vergleichsvereinbarungen sollte zur Erreichung der optimalen Besteuerung beim Empfänger einer Netto-Verdienstausfallentschädigung darauf geachtet werden, dass Hauptentschädigung und Erstattung der Mehrsteuern in einem VZ erfolgen. Bei bereits verwirklichten Sachverhalten ist damit zu rechnen, dass die FÄ eine tarifbegünstigte Besteuerung ablehnen werden. In diesen Fällen sind bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten. |