· Nachricht · Einkommensteuer
Besteuerung eines Versorgungsbezugs im Falle der nachträglichen internen Teilung des bereits laufenden Versorgungsbezugs
| Werden Versorgungsbezüge nach einer Scheidung intern geteilt, tritt die ausgleichsberechtigte Person nicht nur hinsichtlich der Qualifikation der Bezüge, sondern auch hinsichtlich des Versorgungsbeginns in die Fußstapfen der ausgleichsverpflichteten Person, d. h., dass bei der Berechnung des Versorgungsfreibetrags der ausgleichsberechtigten Person der Versorgungsbeginn der ausgleichsverpflichteten Person zu Grunde zu legen ist ( FG Hessen 5.6.24, 4 K 1272/23 ; Rev. BFH VI R 19/24 ; Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall hatte die Klägerin nach der Scheidung von ihrem Ehemann im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenrechte erhalten, d. h., ihre gesetzliche Rente, die sie seit 2010 bezog, erhöhte sich, während sich die Versorgungsbezüge des Ex-Ehemannes, die dieser ab 2007 bezog, verminderten. Auf Grund einer internen Teilung der Versorgungsbezüge des Ex-Ehemannes erhielt die Klägerin mit Wirkung ab 2016 eine geringere Rente, dafür aber Versorgungsbezüge, für die gem. § 19 Abs. 2 EStG ein Versorgungsfreibetrag zu gewähren war. Sie begehrte die Berechnung des Versorgungsfreibetrags auf der Basis eines Versorgungsbeginns im Jahre 2007, während das FA der Auffassung war, Versorgungsbeginn sei das Jahr 2016.
Das FG ging allerdings davon aus, dass die Klägerin nicht nur hinsichtlich der Qualifikation der Bezüge in die Fußstapfen des Ex-Ehemannes trat, wie dies in § 3 Nr. 55a S. 2 EStG ausdrücklich bestimmt wird, sondern auch im Hinblick auf den Versorgungsbeginn, der für den Ex-Ehemann im Jahr 2007 lag. Dass FG war der Auffassung, dass im Falle einer internen Teilung von bereits laufenden Versorgungsbezügen der ausgleichsberechtigte Teil ‒ hier die Klägerin ‒ ebenso wie Hinterbliebene eines ursprünglich Versorgungsberechtigten zu behandeln sei, d. h., dass der Versorgungsbeginn des Stammrechts ‒ hier der Versorgungsanspruch des Ex-Ehemannes ‒ maßgeblich sein müsse.
PRAXISTIPP | Die Frage der Berechnung des Versorgungsfreibetrags und damit einhergehend des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bei interner Teilung von Versorgungsbezügen war, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand der Rspr. und ist auch im Schrifttum bislang nicht erörtert worden. Lediglich die Finanzverwaltung hat das Thema aufgegriffen und geht davon aus, dass bei einer internen Teilung von Versorgungsbezügen für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags auf den Versorgungsbeginn der ausgleichsberechtigten Person abzustellen sei (vgl. nunmehr BMF 5.10.23, IV C 3 ‒ S 2015/22/10001 :001, BStBl. I 23, 1726, Rz. 335). Dem ist das FG mit der Besprechungsentscheidung nun entgegengetreten und hat die Revision zur höchstrichterlichen Überprüfung zu gelassen. Die Frage des Versorgungsbeginns bei interner Teilung von Versorgungsbezügen dürfte dabei wegen der Breitenwirkung eine erhebliche praktische Bedeutung haben. Da wegen der entgegenstehenden Weisungslage mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, bleiben in Konfliktfällen nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine Bestätigung des Urteils des Hessischen FG. |