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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Bestimmung des Jahres des Rentenbeginns

    | Nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein ist der „Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird (FG Schleswig-Holstein 2.9.20, 2 K 159/19; Rev. BFH X R 29/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Auch nach Ansicht der Verwaltung ist „unter Beginn der Rente der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (vgl. BMF 19.8.13, IV C 3-S 2221/12/10010:004, BStBl I 13, 1087, Rz. 220). Auch in der Literatur wird ‒ soweit ersichtlich ‒ der Rentenbeginn als Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung angesehen (Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG, Anm. 285; Blümich/Nacke, § 22 EStG, Rz. 116; Bordewin/Brandt, § 22 EStG, Rz. 176; Kirchhof/Seer, § 22 EStG, Rz. 39). Nach dem BFH-Urteil vom 9.12.15 (X R 30/14, BStBl. II 16, 624) liegt der Rentenbeginn in dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige die Leistungen ‒ unabhängig von ihrem Rechtsgrund ‒ tatsächlich erhalten und sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat.

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt gleichwohl abzuwarten, wie sich der BFH zum Zeitpunkt des Rentenbeginns positioniert, wenn der Rentenbeginn antragsgemäß auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Der Rentenbeginn hat unmittelbare Auswirkungen auf die Bemessung des steuerfreien/steuerpflichtigen Anteils der Rente. Daher sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 47056871