· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Betriebsausgaben aus einer Übungsleitertätigkeit abziehbar, auch wenn Pauschbetrag nicht überschritten wird
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
Liegen Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG unter dem Übungsleiterpauschbetrag, führt deren völlige Steuerfreistellung nicht automatisch zu einem vollumfänglichen Abzugsverbot der dazugehörigen Betriebsausgaben (FG Thüringen 30.9.15 3 K 480/14, Rev. BFH III R 23/15). |
Sachverhalt
Die Klägerin erzielt hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ist zusätzlich nebenberuflich als Übungsleiterin tätig. Im Streitjahr 2012 betrugen die Einnahmen aus der Nebentätigkeit 1.200 EUR, Betriebsausgaben sind rd. 4.000 EUR entstanden. Sie begehrte einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von rd. 1.900 EUR, bestehend aus den Betriebsausgaben, die den derzeitigen Übungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR übersteigen. Das FA setzte die Einkünfte mit 0 EUR an und gab auch dem folgenden Einspruch nicht statt. Das FG entschied jedoch zugunsten der Klägerin.
Anmerkungen
Nebenberufliche Tätigkeiten i. S. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG sind seinerzeit bis zu 2.100,- EUR (jetzt 2.400 EUR) steuerfrei. Betriebsausgaben sind nach § 3c Abs. 1 EStG soweit nicht abziehbar, wie sie unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Übersteigen die Einnahmen aber den Freibetrag, sind nach § 3 Nr. 26 S. 2 EStG entsprechende Betriebsausgaben abziehbar, wie diese ebenfalls den Betrag von 2.100 EUR überschreiten.Im Klagefall wird durch die Einnahmen der Freibetrag nicht überschritten, sondern die Ausgaben liegen deutlich darüber. Die Ausgaben sind abziehbar, sobald sie den Freibetrag übersteigen, da diese nicht mit möglichen steuerfreien Einnahmen in Verbindung stehen. Der von der Klägerin erklärte Verlust von rd. 1.900 EUR wird vom FG anerkannt.
Praxishinweis
Nebenberufliche Übungsleiter sollen nicht gegenüber hauptberuflichen Übungsleitern benachteiligt werden, deren Betriebsausgaben uneingeschränkt abzugsfähig sind. Die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben kann auch nicht daran gebunden werden, dass die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag überschreiten. Die Einnahmen bestehen häufig in geringfügigen Aufwandsentschädigungen, während ein Großteil der Arbeit häufig ehrenamtlich erbracht wird. Eine Versagung des Abzugs der dabei entstehenden Betriebsausgaben über den Übungsleiterfreibetrag hinweg würde dem eigentlichen Zweck der Norm, der Förderung des Ehrenamtes, entgegenstehen. Bei dauerhaften Verlusten ist aber womöglich eine Liebhaberei wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht gegeben.