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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Die Enteignung eines Grundstücks ist kein Spekulationsgeschäft

    | Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z. B. eine Stadt) die Enteignung eines Grundstückseigentümer an, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig (FG Münster 28.11.18, 1 K 71/16 E, IX R 28/18). |

     

    Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 EUR auf die Stadt überging. Da sich dieser Vorgang innerhalb der Zehnjahresfrist abgespielt hatte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen „Spekulationsgewinn“ von rund 175.000 EUR der Einkommensteuer.

     

    Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers gefehlt habe.

    Quelle: ID 45658423