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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Dürfen Eheleute dasselbe häusliche Arbeitszimmer zweimal ansetzen?

    | Finanzrechtsprechung und -verwaltung (BMF 2.3.11, BStBl I 11, 195, Rz. 21) sind sich einig: nein. Den Höchstbetrag von 1.250 EUR gibt es einmal für das Arbeitszimmer (objektbezogen) und nicht für jeden Nutzer dieses Arbeitszimmers (personenbezogen). Nutzen mehrere Personen das Arbeitszimmer und erfüllen sie die Voraussetzungen für den Höchstbetrag, wird er unter ihnen aufgeteilt (so zuletzt FG Münster 15.3.16, 11 K 2425/13 E, G rkr.). Eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg (12.7.12, 3 K 447/12, Rev. BFH VI R 53/12, Einspruchsmuster) könnte das vielleicht ändern. |

     

    Das FG Baden-Württemberg gewährt den Höchstbetrag zwar auch nur einmal, also objektbezogen. Aber es hat die Revision zugelassen, damit sich der BFH mit der Begründung der Kläger auseinanderzusetzen kann. Die hatten für den Personenbezug argumentiert. Es könne doch nicht sein, dass ein und dasselbe Arbeitszimmer ohne Trennwand nur einmal zum Höchstbetrag berechtige, mit Trennwand aber würde es den Höchstbetrag zweimal geben.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit der Frage, objektbezogen oder personenbezogen, befassen sich noch zwei weitere Revisionen (BFH VIII R 15/15, BFH VI R 86/13). Es lohnt sich daher Einspruch einzulegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 AO) zu verweisen.

     
    Quelle: ID 44206115