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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ein Gesellschafterdarlehen kann nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten werden

    | Ist ein GmbH-Gesellschafter durch ein Gesellschafterdarlehen nicht wirtschaftlich belastet, können keine nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung vorliegen (FG Düsseldorf 20.1.16, 7 K 1699/14, Rev. BFH IX R 4/16 ). |

     

    Der Kläger ist Gesellschafter einer GmbH. Er gewährt ihr ein Darlehen, das er über ein Bankdarlehen refinanziert. Die Bankkonditionen werden für das Gesellschaftsdarlehen übernommen. Der Kläger stimmt einem Rangrücktritt zu. Die Zins- und Tilgungsleistungen werden von der GmbH direkt an die Bank überwiesen. Vier Jahre später übernimmt das Land NRW aus einer bestehenden Ausfallbürgschaft einen Teilbetrag. Dafür mussten die Bank und der Kläger auf ihre Darlehensforderungen verzichten. FA und FG verwehren deren Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung.

     

    PRAXISHINWEIS | Gesellschafterdarlehen sind nachträgliche Anschaffungskosten, wenn Sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Eine Refinanzierung des Darlehens ist eigentlich unbeachtlich. Die Darlehensverträge zwischen Bank und Kläger und zwischen Kläger und GmbH sind jedoch identisch. Zusätzlich hat der Kläger einem Rangrücktritt zugestimmt und brauchte der Bank keine Sicherheiten geben. Er war also nur Mittelsmann, ohne wirtschaftlich belastet zu sein. Seine Darlehensgewährung erfolgte nicht aus eigenem freien Vermögen.

     
    Quelle: ID 44348698