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Entgelt für die Stellung von Sicherheiten als sonstige Einkünfte
| Das FG Münster (29.12.21, 8 K 592/20 E; Rev. BFH VIII R 7/23, Einspruchsmuster ) entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine dem Abgeltungsteuersatz unterliegende Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, sondern sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. |
Im Streitfall hatte die Klägerin einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens i. H. v. 200.000 EUR gewährt und einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit i. H. v. 250.000 EUR zur Verfügung gestellt. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 EUR zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages. Diesen Betrag erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das FA behandelte ihn jedoch als sonstige Einkünfte und unterwarf ihn dem Regelsteuersatz. Dieser Beurteilung folgte das FG. Sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits stellten Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG dar. Die Verpfändung des Guthabens führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Klägerin das Entgelt nicht für die Bereitstellung von Kapital und damit nicht „aus“ ihrer Kapitalforderung gegenüber der Bank erhalten habe. Die Klägerin habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Vielmehr habe die Klägerin ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei nicht möglich. Die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führe ebenfalls nicht zu Kapitaleinkünften. Auch bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Erst mit Abruf des Kredits werde Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen.
PRAXISTIPP | Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der BFH die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren kann die streitige Einkünfteabgrenzungsfrage nun höchstrichterlich geklärt werden. Soweit der Abgeltungsteuersatz günstiger ist als die Regelbesteuerung sollten bis dahin in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen die erhaltenen Entgelte für die Stellung von Sicherheiten weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt werden. Da mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, bleiben dann nur der Einspruch und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren. |