05.12.2023 · Nachricht · Einkommensteuer
Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz
| Kann das vom Arbeitgeber überlassene Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der nach der 1 %-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d. h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (etwa Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trägt (BFH 30.11.16, VI R 2/15, BStBl. II 17, 1014). Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber am Ort der ersten Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anmietet und dem Arbeitnehmer diesen gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Das FG Köln (20.4.23, 1 K 1234/22; Rev. BFH VI R 7/23, Einspruchsmuster ) hat hierzu aktuell bürgerfreundlich entschieden, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den (nach der 1 %-Methode ermittelten) geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mindern. |
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