Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung eines Gebäudes

    | Zu den Brennpunkten der steuerlichen Beratung von Steuerpflichtigen, die Gebäude vermieten, gehört die Abgrenzung zwischen Anschaffungs-/Herstellungskosten und sofort abziehbaren Instandsetzungs-und Modernisierungsaufwendungen. Ziel ist möglichst ein Sofortabzug der Aufwendungen. Mit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG hat der Gesetzgeber hier einschränkend eingegriffen. Danach zählen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Das FG Köln (25.2.21, 11 K 2686/18; Rev. BFH IX R 7/21, Einspruchsmuster ) hat aktuell hierzu nun die Auffassung vertreten, dass über den Wortlaut hinaus auch die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögens als Anschaffung zu werten ist. |

     

    PRAXISTIPP | Mangels Anschaffung sind unentgeltliche Erwerbe nicht von der Vorschrift erfasst. Allerdings tritt der Rechtsnachfolger in eine für den Rechtsnachfolger noch laufenden Drei-Jahres-Zeitraum ein. Sollte das FA wie im Besprechungsfall auch die Entnahme im Rahmen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfassen, bleiben in bereits eingetretenen Konfliktfällen nur der Einspruch und das Hoffen auf eine positive Entscheidung des BFH. Zur Vermeidung von Steuerschäden könnte bei anstehenden größeren Modernisierungsarbeiten nach Entnahme auch vor der Maßnahme eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.

     
    Quelle: ID 47397782