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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Ermittlung des tatsächlichen Kilometerwerts eines von einem Arbeitnehmer benutzten Kfz

    | Das FG München (12.10.21, 2 K 667/21; Rev. BFH VI R 9/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der vom Steuerpflichtigen für einen 12-Monatszeitraum ermittelte Kilometerwert ab dem Nutzungsbeginn auch für die Folgejahre für die Dienstfahrten angesetzt werden kann, selbst wenn im Erstjahr eine Leasingsonderzahlung, zu 100 % bezahlte Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen sowie Reifen in die Berechnung einbezogen wurden. |

     

    Gemäß R 9.5 Abs. 1 S. 1, 3, 4 und 5 LStR sowie dem dazugehörigen Hinweis 9.5 unter dem Stichwort „Einzelnachweis“ sind Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, kann er zwischen dem Ansatz dieser tatsächlichen Kosten und einer Pauschale von 0,30 EUR/km wählen. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen.

     

    Nach Auffassung des FG haben sich diesbezüglich die Verhältnisse gerade in Anbetracht der bereits entstandenen Aufwendungen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung des Pkw für Dienstfahrten nicht (wesentlich) geändert. Insbesondere gehöre bei einem geleasten Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung zu den Gesamtkosten (vgl. BFH 5.5.94, VI R 100/93, BStBl. II 94, 643; 15.4.10, VI R 20/08, BStBl. II 10, 805). Die Leasingsonderzahlung decke einen mehrjährigen Zeitraum ab.

     

    PRAXISTIPP | Nach Zulassung der Revision durch den BFH kann nun höchstrichterlich geklärt werden, wie eine bei Abschluss eines Leasingvertrags geleistete Leasingsonderzahlung bei Ansatz der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten eines Außendienstmitarbeiters als Werbungskosten im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG zu behandeln ist. Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sollten steuerliche Berater weiterhin in vergleichbaren Fällen darauf bestehen, dass die tatsächlichen Kosten aufgrund des im Erstjahr der Nutzung ermittelten Kilometerwerts angesetzt werden. Im Konfliktfall bleiben nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 48551376