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Erstattungen für die Einholung eines qualifizierten Führungszeugnisses als Arbeitslohn
| Nach Auffassung des FG Münster (23.3.22, 7 K 2350/19 AO, EFG 22, 920, Urteil; Rev. BFH VI R 10/22, Einspruchsmuster ) liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber aufgrund einer ihn adressierenden ‒ in der Regel etwa gesetzlichen Verpflichtung ‒ im Rahmen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig (im Streitfall im Abstand von fünf Jahren) erweiterte Führungszeugnisse einholt. Der Kostenersatz an die Arbeitnehmer für die Einholung von erweiterten Führungszeugnissen in regelmäßigen Abständen stellt danach bei beachtlichen Interessen des Arbeitgebers steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. |
PRAXISTIPP | In den meisten Fällen, in denen sich Arbeitgeber in regelmäßigem Abstand erweiterte Führungszeugnisse vorlegen lassen, besteht ein besonderes Bedürfnis zum Ausschluss fehlender strafrechtlicher Verfehlungen ihrer Mitarbeiter. Ob auch ohne eine solche Verpflichtung steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen ist, musste das FG im Besprechungsfall nicht entscheiden. In der Fläche wird die Entscheidung (neben den kirchlichen Rechtsträgern, die ‒ jedenfalls im Bereich der Katholischen Kirche ‒ vergleichbare Regelungen erlassen haben dürften) auch aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 72a SGB VIII u. a. den Bereich der Jugendhilfe betreffen, in dem die Einholung erweiterter Führungszeugnisse von Gesetzes wegen zu erfolgen hat (so Anmerk. Haimerl, EFG 22, 920, 925). Bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Daher bleiben bei hiervon betroffenen Steuerbescheiden nur der Einspruch und ggf. die Klage. |