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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Ertragsteuerliche Unteilbarkeit eines Partnerschaftsgesellschaftsanteils

    | Wächst nach dem Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft den verbleibenden Partnern vereinbarungsgemäß dessen Gesellschaftsanteil entsprechend den bisherigen Beteiligungsverhältnissen an, entsteht durch die Anwachsung bei den verbliebenen Partnern kein Gesellschaftsanteil, der eine dingliche Sonderrechtsstellung einnimmt. Da ein Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nur einen Anteil innehaben kann, behält ein von einem Gesellschafter hinzuerworbener weiterer Anteil grundsätzlich nicht seine Selbstständigkeit. Die quotalen Berechtigungen des Gesellschafters vereinigen sich vielmehr zu einem einzigen Anteil (FG Nürnberg 26.1.16, 1 K 773/14, EFG 16, 812; Rev. BFH VIII R 12/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Personengesellschaften, insbesondere sind aber Partnerschaftsgesellschaften von Freiberuflern betroffen. Im Hinblick auf § 1 PartGG (Partner einer Partnerschaftsgesellschaft können nur Berufsträger sein) enthalten Gesellschaftsverträge von Partnerschaftsgesellschaften häufig die Klausel, dass die Beteiligung an der Partnerschaftsgesellschaft den verbleibenden Partnern anteilig anwachsen soll und die Erben ausbezahlt werden (so Anm. Durand, EFG 16, 812, 815).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Steuerfalle könnte sich nach dem Urteil des FG Nürnberg ergeben, wenn ein Partner seinen vermeintlich angewachsenen/entgeltlich erworbenen Teil-Gesellschaftsanteil einem anderen bzw. neu eintretenden Partner veräußert. Selbst wenn die eigenen Anschaffungskosten 1 : 1 auf den Erwerber überwälzt werden, führt dies nach der Besprechungsentscheidung nicht zu einem steuerlich neutralen Durchgangserwerb. Bei der Berechnung eines Ver-äußerungsgewinns eines Teilanteils eines Gesellschafters an einer Partnerschaftsgesellschaft ist vielmehr dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Anteils anzusetzen (Durchschnittsbewertung). Dies kann zu erheblichen Mehrsteuern führen.

     
    Quelle: ID 44148995