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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Falsche Zuordnung der Vorauszahlung, weil das Finanzamt von der Scheidung zu spät erfuhr

    | Solange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleuten nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will (FG Schleswig-Holstein 8.7.14, 5 K 93/11, Rev. BFH VII R 38/14).

     

    Grundsätzlich ist zwar anzunehmen, dass auch ein Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen will. Leistet aber ein zusammenveranlagter Ehepartner Vorauszahlungen auf die Gesamtschuld, darf das FA davon ausgehen, dass er beide Steuerschulden begleichen will. Das gilt so lange wie keine anderslautenden Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vorliegen. Bei Zahlung muss gegenüber dem FA erkennbar der Wille hervortreten, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen. Denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten.

     

    PRAXISHINWEIS | Leben Ehegatten bereits vor der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr zusammen, müssen sie das dem Finanzamt mitteilen. Die Zusammenveranlagung ist letztmalig im Trennungsjahr möglich. Gegen einen noch nicht rechtskräftigen falschen Vorauszahlungsbescheid ist Einspruch möglich. Erging bereits ein Steuerbescheid, in dem die Vorauszahlungen falsch zugeordnet wurden, sollte mit Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden.

    Quelle: ID 43495189