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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Wohnsitz des Ehepartners im Ausland

    | Das FG Niedersachsen (21.9.22, 9 K 309/20; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden kann, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. Die Finanzverwaltung sei dazu berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen. |

     

    Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG setzt das Unterhalten eines eigenen Hausstands seit dem VZ 2014 das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Die Finanzverwaltung geht bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden könne (vgl. BMF 25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl. I 20 S. 1228 Rz. 101 a. E. sowie auch Rz. 113). Seither ist ungeklärt, ob ein Unterstellen der finanziellen Beteiligung bei Ehegatten auch dann gilt, wenn die Hauptwohnung im Ausland belegen ist.

     

    PRAXISTIPP | Viele Rechtsfragen rund das neue Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG sind streitig und werden derzeit in Revisionsverfahren geklärt (vgl. etwa FG Niedersachsen 18.9.19, 9 K 209/18, EFG 20, 262, Rev. BFH VI R 39/19 zur ausreichenden finanziellen Beteiligung eines Ledigen an den Kosten der Lebensführung eines Mehrgenerationenhaushalts; FG Münster 7.10.20, 13 K 1756/18 E, EFG 21, 29 zum Merkmal „eigener Hausstand“). Auch die Fälle mit Auslandsbezug (Ehepartner im Haupthausstand im Ausland) sind unter Geltung des neuen Rechts ungeklärt. Wie das FG Niedersachsen ist auch das FG Düsseldorf (28.5.20, 9 K 719/17 E, EFG 20, 1233) der Auffassung, dass der in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG verwendete Begriff der „finanziellen Beteiligung“ nicht nur die Hingabe von Geldmitteln an die anderen Haushaltsbeteiligten, sondern auch die Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Möbeln, Verbrauchs- und Lebensmitteln und Gegenständen des alltäglichen Lebens umfasst. Beiträge mit nur geldwertem Charakter sind hingegen nicht ausreichend. Steuerliche Berater sollten betroffene Mandanten auf eine entsprechende Beweisvorsorge hinsichtlich ihrer finanziellen Beteiligung am Haushausstand hinweisen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben derzeit nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 48965156