· Nachricht · Einkommensteuer
Gemeinschaftliche Tierhaltung bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft
| Das FG Münster (26.1.22, 7 K 896/19 F, EFG 22, 471; Rev. BFH VI R 6/22, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass die Regelungen zur gemeinschaftlichen Tierhaltung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i. V. m. § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und d BewG bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft nicht voraussetzen, dass die Gesellschafter der landwirtschaftlich tätigen Obergesellschaft Grundstücke in die Obergesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen haben. Aufgrund des ertragsteuerlichen Transparenzprinzips sind den Gesellschaftern sowohl der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als auch die (Eigentums- und Pacht-)Grundstücke der Obergesellschaft zuzurechnen. |
Gesellschafter sind danach nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte i. S. d. § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. Übten die Gesellschafter auch „außerlandwirtschaftliche“ Tätigkeiten aus, so sei der Arbeitskraftanteil maßgeblich. Dem Kriterium der Einkunftshöhe komme allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu.
PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall hat für die betroffenen Tierhaltungsbetriebe erhebliche Bedeutung. Erfolgt eine Umqualifizierung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, könnte einer Verlustberücksichtigung die Vorschrift des § 15 Abs. 4 EStG entgegenstehen. Die Besprechungsentscheidung zeigt auch, dass die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 51a BewG noch nicht abschließend geklärt ist. Dies gilt erstens für die Reichweite des Transparenzprinzips bei doppelstöckigen Personengesellschaften und zweitens für die Auslegung des Merkmals der Hauptberuflichkeit nach § 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG (vgl. Anmerk. Frantzmann, EFG 22, 471, 480). Die Ausführungen des FG werden auch künftig von Bedeutung sein. Zwar tritt § 51a BewG zum 31.12.24 außer Kraft. Die in ihm enthaltenen Regelungen werden aber ab dem 1.1.25 in § 13b EStG im Wesentlichen fortgeführt (vgl. Kube in: Kirchhof/Seer, EStG, § 13b Rz. 1). |