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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Gemischt genutzter Raum als häusliches Arbeitszimmer

    | Bekanntlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine untergeordnete private Mitbenutzung ‒ weniger als 10 % ‒ einem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht entgegensteht (BMF 6.10.17, IV C 6 ‒ S 2145/07/10002 :019, BStBl I 17, 1320, Rz. 3). Das BMF-Schreiben gibt aber keine Auskunft darüber, wie der Umfang der privaten Mitbenutzung zu berechnen ist, wenn etwa das Büro neben der Verrichtung beruflicher Tätigkeit auch der Lagerung privater Gegenstände dient. Hinsichtlich der Abgrenzung einer büromäßigen Nutzung von einer Nutzung als privater Lagerraum ergibt sich aus dem BMF-Schreiben zudem nicht, in welcher Weise die Flächen (Ansatz des Verhältnisses der privat und beruflich verwendeten Möbel oder Aufteilung der gesamten Grundfläche) oder die Zeit (Ansatz des Lagerraums mit der gesamten Lagerzeit oder nur mit der Zeit der Nutzung der gelagerten Gegenstände) aufzuteilen wären. Mit dieser Problematik hat sich aktuell das FG Münster (16.9.20, 13 K 94/18 E, NZB BFH IX B 65/20; Einspruchsmuster ) befasst. |

     

    Nach Auffassung des FG können Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die büromäßig eingerichtet sind und sowohl der Erzielung von Einkünften (im Streitfall: Vermietungseinkünfte) als auch privaten Zwecken (Lagerung privater Gegenstände) dienen, nicht ‒ auch nicht anteilig ‒ abgezogen werden. Der Umstand, dass die gelagerten privaten Gegenstände seit Jahren nicht genutzt werden, war ohne Bedeutung (Hinweis auf BFH 27.7.15, GrS 1/14, BStBl. II 16, 265: Zeitlicher Umfang der jeweiligen Nutzung unerheblich). Ein Büroraum wird zudem ‒ so das FG ‒ auch nicht allein durch die dort verrichteten Tätigkeiten geprägt. Es komme vielmehr auf die gesamte Nutzung an. Zu berücksichtigen sei auch die Nutzung, für die es keiner laufenden Tätigkeiten bedarf.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden ist. In bereits eingetretenen Konfliktfällen mit dem FA bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine günstige Entscheidung des BFH. Im Übrigen bleibt es dabei, dass Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, insgesamt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar sind (BFH 8.3.17, IX R 52/14, BFH/NV 17, 1017). Es sollte daher eine private Mitbenutzung möglichst vermieden werden, insbesondere das Abstellen oder die Lagerung privater Gegenstände.

     
    Quelle: ID 47023715