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Gewinne von Tochterpersonengesellschaften bei der Berechnung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen der Mutterpersonengesellschaft
| Das FG Münster (2.7.24, 6 K 1425/21 F; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG bei der Mutterpersonengesellschaft unberücksichtigt bleiben. |
Das FG geht davon aus, dass der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG verwendete Gewinnbegriff für Zwecke der doppelstöckigen, bzw. mehrstöckigen Personengesellschaft dahingehend zu modifizieren ist, dass die entsprechenden Gewinnanteile der Untergesellschaften keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind. Dies ergebe sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG zugrunde zulegenden betriebsbezogenen Betrachtung.
Maßgebend für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG sei allein der Kapitalentzug bei der betreffenden betrieblichen Einheit. Eine betriebsübergreifende Betrachtung sei nicht angezeigt. Auch die Rechtsprechung des BFH sehe im Bereich der mehrstöckigen Personengesellschaften keinen Raum für eine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Eine allgemeine Konzernbesteuerung sei dem Einkommensteuerrecht fremd. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG gelte nichts anderes. Es fehle an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Im Ergebnis geht das FG davon aus, dass die Gewinne der Untergesellschaften für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht im Streitjahr, sondern erst bei Auszahlung als Einlage in die Mutterpersonengesellschaft zu berücksichtigen seien. Ober- und Untergesellschaften seien als selbständige und getrennt voneinander zu betrachtende betriebliche Einheiten zu behandeln. Eine Einbeziehung der Gewinne der Untergesellschaften in den Gewinn der Obergesellschaft bereits im Jahr der Entstehung der Gewinne lasse sich hiermit nicht in Einklang bringen.
PRAXISTIPP | Soweit ersichtlich liegt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, wie sich die Gewinne von Tochterpersonengesellschaften im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG auswirken, nicht vor. Daher bleibt abzuwarten, ob im vorliegenden oder in einem anderen Verfahren der BFH Gelegenheit erhält, diese für die Beratung von Personengesellschaftsstrukturen bedeutsame Frage höchstrichterlich zu klären. Bis dahin bleibt steuerlichen Beratern nicht anderes übrig, als betroffene Feststellungsbescheide einstweilen offen zu halten. |