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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Haarwurzeltransplantation als Heilbehandlung

    | Aktuell hat das FG Düsseldorf (16.6.21, 5 K 2710/17 U, EFG 21, 1680; Rev. BFH XI R 17/21, Einspruchsmuster ) zur Umsatzsteuerfreiheit von Haarwurzeltransplantationen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG Stellung bezogen. Nach Auffassung des FG stellen Haarwurzeltransplantationen zur Behandlung der androgenetischen und hereditären Alopezie keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL dar. Es fehle insoweit jedenfalls an einer therapeutischen Zielsetzung im engeren Sinne. Bei der Behandlung der narbigen Alopezie durch Haarwurzeltransplantation handelt es sich dagegen um eine Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. |

     

    Die ärztliche Diagnosetätigkeit ist danach aber auch in den vorgenannten Varianten steuerbefreit. Es handele sich nicht nur um eine bloße Nebenleistung, die zusammen mit der nachfolgenden Behandlung als Einheit angesehen werden kann. Sie unterfalle als selbstständige Leistung dem Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.

     

    Bei der Behandlung der narbigen Alopezie durch Haarwurzeltransplantation handelt es sich im Unterschied zu den oben genannten Varianten nach Auffassung des FG jedoch um eine Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall dürfte eine gewisse Breitenwirkung haben, da Praxen, die (auch) Haarwurzeltransplantationen anbieten, in großer Zahl anzutreffen sind. Soweit das FG der Klage stattgegeben hat ‒ bei der Behandlung narbiger Alopezie und bei der ärztlichen Diagnosetätigkeit ‒ sollte dem FA gegenüber auf das Urteil hingewiesen werden. Da nur der Steuerpflichtige die Revision eingelegt hat, dürfte dies insoweit erfolgversprechend sein. Im Übrigen ‒ Behandlung der androgenetischen und hereditären Alopezie ‒ bleiben bei zu erwartendem Widerstand der FÄ bis zur höchstrichterlichen Klärung vermutlich nur der Einspruch bzw. ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 47888274