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Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe
| Das FG Niedersachsen (22.6.23, 3 K 105/22, Rev. BFH VIII R 15/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters jedenfalls dann keine Betriebsausgabe darstellt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b) InsVV nicht vorliegen. Nach dem Urteil des FG kommt auch ein Abzug der Insolvenzverwaltergebühren als außergewöhnliche Belastung mangels Außergewöhnlichkeit nicht in Betracht. |
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Zahnarztes. Den Gewinn ermittelte der Zahnarzt durch Einnahme-Überschussrechnung. Der Insolvenzschuldner führte im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung seine Zahnarztpraxis mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters fort. Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte der Kläger, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ab diesem Zeitpunkt übergegangen war, die Zahnarztpraxis fort. Vergeblich begehrte der Kläger den Abzug seiner Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung der Zahnarztpraxis.
Eine ursächliche Verknüpfung der Insolvenzverwaltervergütung mit der Unternehmensfortführung besteht nach Ansicht des FG nur, wenn nach § 3 Abs. 1 b) InsVV der Verwalter das Unternehmen fortgeführt habe und die Masse nicht entsprechend größer geworden sei. In diesem Fall stehe dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zu der dem Regelsatz entsprechenden Vergütung zu, für die ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen könne. Einen solchen Zuschlag hatte der Insolvenzverwalter im Streitfall aber nicht abgerechnet.
PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall hat eine gewisse Breitenwirkung, denn betroffen sind alle Insolvenzverwalter (und deren steuerliche Berater), die für Regelinsolvenzen von Insolvenzschuldnern mit betrieblichen Einkünften bestellt werden. Die Frage des Abzugs der Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG dürfte mit dem Urteil des BFH vom 16.12.21 (VI R 41/18, BStBl. II 22, 321) zwar als geklärt angesehen werden (kein Abzug mangels Außergewöhnlichkeit). Die streitige Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen kann, hat der BFH jedenfalls noch nicht explizit in einem Fall mit Regelinsolvenzverfahren und Unternehmensfortführung entschieden. Hier bleibt also abzuwarten, wie sich der BFH hierzu positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind aber in jedem Fall in solchen Fallkonstellationen Einspruch oder ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten. Ungeachtet dessen könnte die Gestaltungspraxis auch noch den Hinweis des FG auf einen möglichen Betriebsausgabenabzug des Zuschlags zur Vergütung gem. § 3 Abs. 1 b) InsVV im Fall der Fortführung des Unternehmens aufgreifen und betreute Insolvenzverwalter auf diese Möglichkeit und deren steuerliche Folgen hinweisen. |