Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Bauabzugssteuer für Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen

    | Das FG Berlin-Brandenburg (20.6.22, 6 K 6197/19, EFG 22, 1909, Urteil; Rev. BFH I R 28/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine in der Automobilindustrie tätige Unternehmerin, die die von anderen Unternehmen in die Werkhallen von Automobilherstellern gestellten Fertigungsroboter zur Produktion von Automobilen programmiert und sich zur Verlegung der für die Stromzufuhr und Steuerung der Roboter benötigten Kabel eines Subunternehmens bedient hinsichtlich der vom Subunternehmen erbrachten Leistungen nicht nach § 48 Abs. 1 S. 1 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist. |

     

    „Bauwerke“ i.S. des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG stellen danach nur die Werkhallen der Automobilhersteller dar, in denen sich die Fertigungsstraßen befinden, nicht jedoch die Roboter, Schaltschränke oder Bedienungspulte in den Fertigungsstraßen.

     

    PRAXISTIPP | Als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage hat das FG hier die Frage identifiziert, ob Scheinbestandteile i.S.d. § 95 BGB bzw. Betriebsvorrichtungen i.S.d. BewG, die sich innerhalb eines bestehenden Bauwerks im Sinne des § 48 EStG befinden ‒ hier innerhalb der Werkhallen der Automobilhersteller ‒, auch isoliert betrachtet Bauwerk im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG sein können („Bauwerk im Bauwerk“). Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, weil der BFH in seinem Urteil vom 7.11.19 (I R 46/17, BStBl II 20, 552) diese Frage ausdrücklich von seinen dort dargelegten Grundsätzen zur Auslegung des Bauwerksbegriffs im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG ausgenommen hat. Die Rechtsfrage dürfte über den Streitfall hinaus größere praktische Bedeutung haben. Ihre Beantwortung dürfte für in der Praxis weit verbreitete Konstellationen bedeutsam sein, die im Schrifttum zur Rezeption des og BFH-Urteils von der dort gegenständlichen Konstellation abgegrenzt wurden (so etwa bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen statt freistehenden Freiland-Photovoltaikanlagen, vgl. ausdrücklich etwa Witt, HFR 20, 801, 806, Anm. Ziff. 1). In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollten betroffene Festsetzungen des Steuerabzugs daher in jedem Fall bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49258325