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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Betriebsvorrichtung von Zuwegung einer Windenergieanlage

    | Eine Zuwegung ist nicht zwingende Voraussetzung für den Betrieb einer Windenergieanlage und daher keine Betriebsvorrichtung, sondern ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut (FG Mecklenburg-Vorpommern 8.12.16, 2 K 464/14, Rev. BFH X R 3/17 ). |

     

    Eine Betriebsvorrichtung ist ein bewegliches Wirtschaftsgut mit der Möglichkeit der degressiven Abschreibung im Streitjahr. Sie dient dazu, das Gewerbe unmittelbar zu betreiben. Ohne den konkreten Betrieb wird sie wertlos. Es reicht nicht aus, wenn sie nur nützlich, notwendig oder behördlich vorgeschrieben ist. Wegeanlagen machen ein Grundstück zugänglich. Im Streitfall lag die Windenergieanlage in einem Eignungsgebiet, in dem grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage besteht. Die Wegeanlage kann daher auch für eine neue Windenergieanlage genutzt werden. Sie wird durch Wegfall der derzeitigen Windenergieanlage nicht nutzlos.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Rahmen der Revision wird sich der BFH dazu äußern, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wegeanlagen einer Windenergieanlage als bewegliches Wirtschaftsgut klassifiziert werden können.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44845853