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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Gewinnzurechnung bei Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB

    | Das FG Köln (16.2.22, 2 K 509/19; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass § 15a Abs. 3 S. 1 EStG teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass die Gewinnzurechnung nicht nur ausgeschlossen ist, soweit auf Grund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 S. 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, sondern auch soweit eine nach § 15a Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB Haftung generell besteht. |

     

    Nach § 15a Abs. 3 S. 1 EStG ist einem Kommanditisten der Betrag einer Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen, wenn und soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigende Haftung be- oder entsteht. Dieser hinzurechnende Betrag darf nach § 15a Abs. 3 S. 2 EStG den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. Nach S. 4 des § 15a Abs. 3 EStG mindern die zuzurechnenden Beträge die Gewinne des Jahres der Zurechnung oder der Folgejahre. Bei einer Einlageminderung werden danach im Ergebnis ausgleichsfähige Verluste der Vorjahre in nur verrechenbare Verluste im Jahr der Einlageminderung umgewandelt.

     

    PRAXISTIPP | Die Anwendung des § 15a EStG stellt die Praxis vor große Herausforderungen. Für die von FG vorgenommene Auslegung am Zwecke der Vorschrift spricht, dass letztlich dieser Fall nicht anders beurteilt werden darf, als wenn der Steuerpflichtige die Einlage tatsächlich noch nicht geleistet hätte und der Verlustabzug auf Grund der erweiterten Außenhaftung besteht. In vergleichbaren Fällen sollte deshalb bei Widerstand der FÄ gegen betroffene Steuerbescheide unter Hinweis auf die Besprechungsentscheidung Einspruch eingelegt werden.

     
    Quelle: ID 48519590