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Keine Liebhaberei eines Syndikus-Steuerberaters
| Das FG Köln (19.1.22, 5 K 1311/20; Rev. BFH VIII R 26/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der bei einer freiberuflichen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltstätigkeit wegen der Art des Unternehmens für die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis nur dann entfällt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit bestimmend sind. Eine enge Verzahnung von der Steuerberatungstätigkeit mit der nichtselbstständig ausgeübten (Haupt-)Berufstätigkeit könne überdies zur Ausgleichsfähigkeit mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit führen. |
Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Dipl.-Finanzwirt als Angestellter einer GmbH & Co KG tätig, und zwar als Leiter des Bereichs „Software“. Aus dieser Tätigkeit erzielter erhebliche Einkünfte. Er verantwortete dabei die inhaltliche und technische Weiterentwicklung einer Software mit seinen Mitarbeitern. Außerdem war er Leiter der Lohn- und Finanzbuchhaltung. Das Arbeitsverhältnis endet regulär mit Erreichen der Altersgrenze im Mai 2030. Neben seiner nichtselbstständigen Verlagstätigkeit übte der Kläger seit 2009 eine selbstständige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater aus, die ausschließlich zu Verlusten führte. Nach einer Bestätigung des Arbeitgebers hat der Kläger durch die Nutzung der Software in der eigenen Kanzlei Erfahrungen sammeln und unmittelbar in die Entwicklung der Software einbringen können. Das FA ging von unbeachtlicher Liebhaberei aus und erkannte die Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit nicht an. Denn der Betrieb könne seiner Wesensart und seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten und der Steuerpflichtige habe es gleichwohl unterlassen, geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen. Eine Ausweitung der Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze sei nicht ausreichend. Trotz der geringen Einnahmen und der wenigen Mandanten (im Streitfall: sieben), die zudem noch in einem Näheverhältnis zum Kläger standen, erkannte das FG dagegen die Verluste an. Eine selbstständige Steuerberatungstätigkeit sei regelmäßig keine Liebhaberei.
PRAXISTIPP | Handelt es sich bei der verlustbringenden Tätigkeit nicht um eine solche, die typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkünftesphäre dient, müssen grds. zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tätigkeit vom Steuerpflichtigen nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird und die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Daher spricht ein Anscheinsbeweis für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater mit Gewinnerzielungsabsicht. Was für den Regelfall gilt, mag gleichwohl in besonderen Konstellationen zu Konflikten mit dem FA führen, etwa bei einer Fortführung der Tätigkeit im Alter. Ob die bürgerfreundliche Entscheidung des FG Köln zu Syndikus-Steuerberatern einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält, bleibt abzuwarten, denn der BFH hat die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen. Im Konfliktfall sollte der betroffene Einkommensteuerbescheid unter Hinweis auf die Besprechungsentscheidung mit dem Einspruch angefochten und das Einspruchsverfahren zum Ruhen gebracht werden, bis der BFH im Revisionsverfahren entscheidet. |