Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Keine Minderung des Veräußerungsgewinns bei Forderungsabtretung an Erfüllungs statt, die sich als wertlos herausstellt

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Ein Veräußerungspreis ist mit seinem Nennwert anzusetzen, auch wenn die Begleichung durch eine wertgeminderte Forderungsabtretung erfolgt (FG Hessen 28.01.16, 10 K 2527/12, Rev. IX R 7/16).

     

    Sachverhalt und Anmerkung

    Die Klägerin hielt Anteile an einer GmbH, die sie zum 31.12.08 an die GmbH veräußerte. Der im Vertrag genannte Veräußerungspreis wurde u. a. durch eine Forderungsabtretung beglichen. 2010 wurde bestätigt, dass aus wirtschaftlichen Gründen keine Begleichung der Forderung erfolgen kann. Die Klägerin begehrte eine Minderung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG um den erlittenen Forderungsverlust.

     

    FA und FG lehnten jedoch ab: Der Veräußerungsgewinn wird auf den Zeitpunkt der Anteilsübertragung ermittelt. Im Streitfall ist im Übertragungsvertrag ein fester Kaufpreis als Geldbetrag genannt, der als Veräußerungspreis zu berücksichtigen ist. Die Form der Begleichung des Veräußerungspreises ist bedeutungslos. Die Forderungsabtretung wurde hier als Zahlungsmodalität angegeben. Sie hat damit nach Ansicht des FG keinen Einfluss auf die Höhe des Veräußerungspreises. Dieser ist im Vertrag als Geldforderung benannt und somit mit seinem Nennwert zu berücksichtigen. Ob die dafür übernommene Forderung bei Anteilsübertragung werthaltig ist, spielt keine Rolle.

     

    Praxishinweise

    Das FG ist auf die Frage der Werthaltigkeit der Forderung im Übertragungszeitpunkt gar nicht eingegangen, da die Forderungsabtretung nicht als Gegenleistung für die Anteilsübertragung gesehen wurde. Es erfolgte eine Unterscheidung zwischen der Anteilsübertragung gegen Geldforderung einerseits und Begleichung der Geldforderung z. T. durch Forderungsabtretung andererseits. Die Zahlungsart wurde als eigenständiges Rechtsgeschäft ohne Auswirkung auf das erste Rechtsgeschäft, die Veräußerung, angesehen.

     

    Auch auf eine mögliche Änderung nach § 175 AO durch den Nachweis der Uneinbringlichkeit im Jahr 2010 wurde nicht eingegangen, da das FG durch die Aufteilung in zwei verschiedene Rechtsgeschäfte keine Notwendigkeit sah, sich dazu zu äußern.

     

    Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dieser Ansicht folgen wird oder doch in dem Forderungsverlust eine Kaufpreisminderung annimmt, ggf. mit Rückwirkung.

    Quelle: ID 44085777