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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streites sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar

    | Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet (FG Münster 27.11.13, 11 K 2519/12 E). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen. |

     

    Im Streitfall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Das letzten Endes verlorene Verfahren zog sich bis vor das BVerwG. Die Kläger mussten sämtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) i.H. von rund 17.500 EUR tragen, die sie in der Einkommensteuererklärung 2010 geltend machten. Das FA lehnte dies ab - zu Unrecht, wie der 11. Senat jetzt entschieden hat. Die Aufwendungen der Kläger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen. Dass die Kläger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe - wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige - auch Aussicht auf Erfolg gehabt.

     

    Die 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, fand im Streitfall keine Anwendung.

     

    Soweit zum heutigen Zeitpunkt die Gesetzesvorschrift zu den nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen geändert worden ist (Amtshilfe RLUmsG 26.6.13, BGBl. 13, 1809), hat dies auf die Beurteilung des Streitfalls Denn die Neufassung gilt nach Art. 31 erst seit dem Tag nach der Verkündung, d. h. seit dem 30.6.13. Da von dieser Gesetzesänderung keine Rückwirkung ausgeht, war der Streitfall nach der Auslegung des Merkmals der Zwangsläufigkeit zu beurteilen, die bis dahin maßgeblich gewesen ist. Prozesskosten, die im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 29.6.13 gezahlt wurden, können 2013 noch geltend gemacht werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Derzeit liegt eine Reihe von Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung vor, z.B.

     

    • BFH VI R 66/12 (FG München 5.3.12 5 K 182/04 bzw. 5 K 710/12) - mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG?

     

    Einsprüche, die hierauf gestützt werden, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aber: Nur für Veranlagungszeiträume bis 2012 kann noch versucht werden, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Danach greift die gesetzliche Neuregelung.

     

    In dem anhängigen Verfahren BFH VI R 61/13 (FG Baden-Württemberg 22.7.13, 10 K 1078/12) geht es um den Werbungskostenabzug für Prozesskosten als Folgekosten einer privat motivierten Straftat

    Quelle: ID 42502177