Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

    | Kosten für ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Bergschaden sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Zwar ist ein Schlichtungsverfahren kein Zivilprozess, stellt aber eine „Vorstufe“ dar. ( FG Düsseldorf 8.8.13, 11 K 3540/12 E, Revision zugelassen)s |

     

    Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und schließlich vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit ab.

     

    Dem ist das FG unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des BFH die einen Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zulässt, entgegen getreten. Zwar handele es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden nicht um die Beschreitung des Rechtswegs im engeren Sinne, das Schlichtungsverfahren stelle aber eine „Vorstufe“ zum Zivilprozess dar. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sei ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Tragfähige Gründe, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

     

    Nach § 33 Abs. 1 EStG können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Der BFH (12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 10, 1015) hat jedoch diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Die Finanzverwaltung hat mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und ab VZ 2013 ist der Abzug nicht mehr möglich. § 33 Abs. 2 EStG regelt, dass der Abzug bis auf den Fall der Existenzbedrohung ausgeschlossen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Für Veranlagungszeiträume bis 2012 kann noch versucht werden, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Die hierzu noch anhängigen Verfahren BFH VI R 69/12, VI R 70/12 und VI R 16/13 betreffen die bei Scheidung entstehenden Prozesskosten zur Regelung vermögens-, güter- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche.

    Quelle: ID 42453679