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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Leistungsempfänger weder private steuerbegünstigte Körperschaft noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts

    | Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG kommt für Einkünfte aus Vortragstätigkeiten im Auftrag privater Veranstalter nicht in Betracht, auch wenn die Teilnahme an den Vorträgen später zum Nachweis der Erfüllung einer Fortbildungspflicht i. S. d. Fachanwaltsordnung dienen kann (FG Köln 20.1.22, 15 K 1317/19, EFG 22, 572; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Tätigkeit eines Vortragenden kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen danach nur dann nach § 3 Nr. 26, 26a EStG von der Steuer zu befreien sein, wenn der Vortragende aufgrund eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zu einer steuerbegünstigten Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird.

     

    Das FG Köln hatte sich bereits im Urteil vom 19.10.17 (15 K 2006/16, rkr) mit der Problematik des Besprechungsfalls befasst. In diesem Urteil scheitert die Steuerbefreiung der gleichen Vortragstätigkeiten daran, dass diese nicht „nebenberuflich“ i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG waren, da der Kläger seinerzeit im Hauptberuf Hochschulprofessor war und daher erhebliche Berührungspunkte und Überschneidungen zu einer hauptberuflichen Tätigkeit vorhanden waren. Vorliegend ist der Kläger jedoch als Abgeordneter tätig, sodass an der Nebenberuflichkeit kein Zweifel besteht.

     

    PRAXISTIPP | Soweit ersichtlich ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob zur Erlangung der Steuerbefreiung ein unmittelbares Rechtsverhältnis zu einer steuerbegünstigten Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erforderlich ist. Steuerliche Berater sollten daher in vergleichbaren Fällen einstweilen Einspruch gegen betroffene Einkommensteuerbescheide einlegen und die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig beobachten.

     
    Quelle: ID 48551401