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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung sind keine Werbungskosten

    | Aufwendungen (Mietzahlungen) für eigenes Wohnen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (FG Schleswig-Holstein 21.6.13, 3 K 148/09). Ob diese Auffassung gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt, muss nun der BFH (IX R 24/13) klären.­­|

     

    Ein Ehepaar vermietete seine Stadtwohnung und zog zur Miete aufs Land. Bei den Einkünften aus Vermietung machte es einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten („negative Eigenmiete“) geltend. Zur Begründung führte es an, durch die Vermietung und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei die Leistungsfähigkeit im Sinne des objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben, da in Höhe der Mieteinkünfte nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die neue Wohnung abfließen würde. Diese Argumentation teilte jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

     

    Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein sind derartige Aufwendungen aber bereits durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Aufwendungen für das private Wohnen sind - außerhalb der durch die berufliche Veranlassung überlagerten Fälle der doppelten Haushaltsführung und des Arbeitszimmers - nicht abzugsfähig.

    Quelle: ID 42478296