26.04.2021 · Nachricht · Einkommensteuer
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei baurechtlich eingeschränkter Nutzung
| Bekanntlich sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. Nach einer Entscheidung des FG München (15.9.20, 2 K 1316/19; Rev. BFH IX R 5/21, Einspruchsmuster ) setzt das Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jedoch voraus, dass das genutzte Wirtschaftsgut nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich bestimmt und geeignet sein muss, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen mit der Folge, dass die Anwendung der Norm ausscheidet, wenn das Gebäude baurechtlich unter der Auflage genehmigt worden ist und daher nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. |
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