· Nachricht · Einkommensteuer
Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen für selbstgenutzte Wohnung
| Hat ein Steuerpflichtiger jeweils Darlehen aufgenommen zur Finanzierung einer privat genutzten Wohnung und einer vermieteten Wohnung und werden diese Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen, stellt sich die Frage, ob ein im Rahmen der Rückabwicklung von der Bank gezahlter Nutzungswertersatz zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Die FÄ erfassen einen solchen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dem ist aktuell das FG Düsseldorf (29.9.22, 11 K 314/20 E; Rev. BFH VIII R 16/22, Einspruchsmuster ) entgegentreten. |
In seinem Urteil sah das FG die Nutzungsentschädigungen zwar nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag an; es sei jedoch teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung führt danach nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Vielmehr habe die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet. Aus denselben Gründen sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag. Diese Nutzungsentschädigung stehe aber in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.
PRAXISTIPP | Die Rechtsfragen rund um die steuerliche Behandlung von Nutzungsentschädigungen bei Widerruf von Darlehensverträgen sind derzeit im Fokus der Finanzrechtsprechung. Zu dieser Streitfrage sind beim BFH unter den Az. VIII R 7/22, VIII R 6/22, VIII R 4/22, VIII 3/22VIII R 13/21, VIII R 11/21, VIII R 7/21, VIII R 5/21 und VIII R 30/19 diverse Revisionsverfahren anhängig. Die Frage, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, ist dabei insbesondere bei der Finanzierung von selbstgenutzten Immobilien entscheidend, denn für den Fall, dass der BFH der Argumentation des FG Düsseldorf folgt, kommt es nicht zu einer Versteuerung. In übrigen Fällen bliebe dann zu klären, ob der Nutzungsersatz zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. In jedem Fall sollten betroffene Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden. |