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Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen von Kreditinstituten an Privatkunden
| Lädt ein Kreditinstitut Privatkunden zu von ihr veranstalteten Events (etwa Weinprobe, Golfturnier) ein, stellt sich die Rechtsfrage, ob es sich dabei um solche Sachzuwendungen handelt, die pauschal nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG zu versteuern sind. Das FG Baden-Württemberg (19.4.21, 10 K 577/21, EFG 21, 1505, Urteil; Rev. BFH VI R 10/21, Einspruchsmuster ) ist zu dem Schluss gekommen, dass darin nicht notwendig eine Sachzuwendung i. S. d. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG liegt. Maßgeblich ist danach, ob die eingeladenen Kunden durch die Einladung Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG erzielen. Das soll dann nicht der Fall sein, wenn das Kreditinstitut nicht die Aufrechterhaltung der bestehenden Spar- und Festgeldanlagen entlohnen, sondern die Gelegenheit zum Abschluss anders gearteter Verträge schaffen will. |
Nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1), und Geschenke (Nr. 2) an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer von dem Leistenden pauschal mit 30 % der entstandenen Kosten zzgl. USt versteuert werden. Der Leistende wählt dabei häufig die Pauschalbesteuerung, um dem Zuwendungsempfänger die mit der Zuwendung verbundene Erklärungspflicht und Steuerbelastung abzunehmen.
PRAXISTIPP | Will ein zuwendendes Unternehmen einerseits die Empfänger von jeglicher Steuerbelastung freistellen, gleichzeitig aber selbst klären lassen, ob es sich überhaupt um Sachzuwendungen handelt, die pauschal zu versteuern sind, könnte die Pauschalversteuerung zunächst in die eigene Lohnsteueranmeldung aufgenommen und die Lohnsteuer entsprechend abgeführt werden. Gegen eine solche Lohnsteuer-Anmeldung, die einer Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 S. 1 AO), kann dann Einspruch eingelegt und Klage erhoben werden, um die Klärung der Rechtsfrage herbeizuführen (vgl. BFH 21.2.18, VI R 25/16, BStBl. II 18, 389). Dies gilt in gleicher Weise für einen Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird. Er steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 Abs. 3 S. 2 AO). |