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Reichweite der Abzugsbeschränkung für noch nicht verrechnete Verluste aus einer typisch stillen Beteiligung an einer AG
| Nach einer Entscheidung des FG München (24.10.24, 7 K 776/21, Gerichtsbescheid; Rev. BFH XI R 28/24 ; Einspruchsmuster ) kommt es nicht zu einem Untergang von noch nicht verrechneten laufenden Verlusten einer Kapitalgesellschaft aus typisch stiller Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im Veranlagungszeitraum der Beendigung der stillen Gesellschaft. |
Nach Auffassung des FG ist die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG vielmehr verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall der Veräußerung oder Aufgabe der stillen Beteiligung in einem ersten Schritt eine Verrechnung bislang noch nicht verrechneter Verluste aus der stillen Beteiligung i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG mit einem Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe dieser stillen Beteiligung erfolgt. Sollte nach einer solchen Verrechnung ein noch nicht verrechneter Verlust i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG verbleiben, sei dieser in einem zweiten Schritt als nicht mehr an die Regelungen des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG gebundener Verlust mit den übrigen Einkünften des stillen Gesellschafters im Rahmen des horizontalen und vertikalen sowie periodenübergreifenden Verlustabzugs zu verrechnen, um einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten endgültigen Untergang dieser Verluste zu verhindern.
Das FG Baden-Württemberg (25.5.23, 3 K 1694/19; Rev. BFH XI R 20/23) war zuvor von der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG überzeugt. Die in § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung als solche verstößt danach ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe seine Befugnis zur Typisierung nicht dadurch überschritten, dass er die in § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs tatbestandlich auf Kapitalgesellschaften und mitunternehmerische Innengesellschaften begrenzt habe.
PRAXISTIPP | Es darf also mit Spannung erwartet werden, ob der BFH die steuergünstige verfassungskonforme Auslegung des FG München billigt oder selbst verfassungsrechtliche Zweifel hat und zur verfassungsmäßigen Prüfung das BVerfG anruft. Bis zur Klärung der Rechtslage sind auf jeden Fall Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Körperschaftsteuerbescheide geboten. |