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  • 30.03.2022 · Nachricht · Einkommensteuer

    Rücklage für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung

    | Übernimmt ein Folgearbeitgeber eine Pensionsverpflichtung, kann insoweit ein Übernahmefolgegewinn entstehen, als die übernommenen Vermögenswerte den bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Übernahme fortentwickelten steuerlichen Anwartschaftsbarwert überstiegen. Fraglich ist, ob für einen solchen Übernahmefolgegewinn eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG gebildet werden kann. Gemäß § 5 Abs. 7 S. 5 EStG kann für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, jeweils i. H. v. 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). Das FG Nürnberg (10.8.21, 1 K 528/20; Rev. BFH XI R 24/21, Einspruchsmuster ) hat hierzu aktuell entschieden, dass Wortlaut, Gesetzeszweck und Gesetzessystematik des § 5 Abs. 7 EStG entgegen der Finanzverwaltung dafür sprechen, dass auch für einen solchen, durch die Übernahme einer Pensionsverpflichtung entstandenen Übernahmefolgegewinn eine Rücklagenbildung zulässig ist. |