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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

    | Entschädigungsleistungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn sind auch dann steuerpflichtig, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war (FG Münster 30.6.15, 13 K 3126/13 E,F; Rev. BFH IX R 33/15, Einspruchsmuster ).|

     

    Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank eine Vorstandsposition im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank dem Kläger jedoch stattdessen fristlos. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Kläger die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. In einem Vergleich leistete die BaFin einen Schadensersatz für das vom Kläger notverkaufte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als echte Schadensersatzleistung nicht steuerbar sei.

     

    Das FG folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen waren steuerpflichtiger Arbeitslohn, da der Kläger für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt wurde. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - der BaFin - geleistet wurde, war unerheblich.

     

    Auch dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags, sondern für das Nichtzustandekommen des neuen Vertrags nach der Fusion geleistet wurde, steht der Steuerpflicht nicht entgegen. Der Senat trat damit der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH entgegen, nach der keine „entgehenden Einnahmen“ i.S. von § 24 Nr. 1a EStG vorliegen, wenn sie dafür geleistet werden, dass infolge des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann. Gegen diese Ansicht spreche - so das FG - dass dem Geschädigten, auch wenn kein neuer Anstellungsvertrag abgeschlossen wird, Einnahmen „entgehen“. Darauf, ob bereits ein Vertrag abgeschlossen war, der nicht fortgesetzt wird, oder ob es durch die Schädigung erst gar nicht zum Vertragsabschluss kommt, kann es nicht ankommen, da die Besteuerung sonst von Zufälligkeiten abhinge. Im Ergebnis folgt der Senat damit einer älteren Rechtsprechung des XI. Senats des BFH.

    Quelle: ID 43556500