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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    | Scheidungskosten sind weder außergewöhnlich nach § 33 Abs. 1 EStG noch nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in der ab 2013 durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geänderten Fassung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar ( FG Niedersachsen 18.2.15, 3 K 297/14 ; Rev. BFH VI R 19/15, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtsfrage ist umstritten. Bereits das FG Sachsen (13.11.14, 2 K 1399/14, rkr.) hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass ab dem VZ 2013 sämtliche Scheidungskosten unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Das FG Niedersachsen hat nun unter Hinweis auf Daten des Statistischen Bundesamts (Ehescheidungen ca. 50% der Eheschließungen) auch die Außergewöhnlichkeit der Scheidungskosten in Frage gestellt.

     

    Das FG Rheinland-Pfalz (16.10.14, 4 K 1976/14, Rev. BFH VI R 66/14) und das FG Münster (21.11.14, 4 K 1829/14 E, Rev. BFH VI R 81/14) kommen dagegen unter Rückgriff auf die ältere Rechtsprechung des BFH (9.5.96, III R 224/94, BStBl II 96, 596) zu folgendem Ergebnis: Zumindest die unmittelbaren Kosten der Ehescheidung - nicht dagegen Prozesskosten im Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht) - können auch unter der Geltung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Bis zur Entscheidung durch den BFH sollten weiterhin sämtliche Scheidungskosten (auch die Folgekosten) steuerlich geltend gemacht und bei Ablehnung der Finanzämter betroffene Steuerbescheide mittels Einspruch bzw. ggf. Klage offen gehalten werden.

     

    Das FG Sachsen (a.a.O.) hatte auch die Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG überprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Vorschrift weder gegen Art. 2 GG noch Art. 6 GG verstößt.

    Quelle: ID 43386336