Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung

    | Die Beiträge zu einer freiwilligen Pflegeversicherung können im Rahmen der „anderen Versicherungen“ abgesetzt werden, sofern der Abzugsspielraum beim Höchstbetrag von 1.900 EUR (bei Arbeitnehmern und Rentnern) und 2.800 EUR (bei Selbstständigen) noch nicht mit Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Umstritten ist, ob die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind, sodass sie sich über den Höchstbetrag i. S. d. § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken können, weil nur so im Bedarfsfall im Pflegebereich der Leistungsumfang erhalten werden kann, der dem verfassungsrechtlich garantierten/angeordneten Sozialhilfeniveau oder Existenzminimum entspricht. Das FG Hessen hat dies aktuell verneint (FG Hessen 8.4.20, 9 K 2170/17; Rev. BFH X R 18/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Der Hintergrund der Problematik ist verfassungsrechtlicher Art: Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt nicht nur das sog. sächliche Existenzminimum. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (BVerfG 13.2.08, 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125).

     

    PRAXISTIPP | Um von einer ggf. positiven Entscheidung des BFH profitieren zu können, sollten die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung weiterhin vollständig erklärt werden. Sofern die Höchstbeträge bereits durch die Basisversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind, sollten betroffene Steuerbescheide mit dem Einspruch angefochten und im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht werden.

     
    Quelle: ID 46914413