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Spekulationsgewinn durch Erbauseinandersetzung
| Das FG München (21.7.21, 1 K 2127/20; Rev. BFH IX R 13/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass ein Miterbe einen privaten Veräußerungsgewinn versteuern muss, wenn er einen Erbteil (und damit ein Grundstück) entgeltlich erwirbt und es innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist als Alleineigentümer wieder veräußert. Zur Bejahung der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut reiche die wirtschaftliche Identität im Sinne einer Gleichwertigkeit aus.|
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger (Erbanteil von 52 % als Vorerbe) und zweier Kinder der im Jahr 2015 verstorbenen Erblasserin (Erbanteil von jeweils 24 % als Nacherben). Zum Nachlass gehörten Grundstücke und ein wertloser GmbH-Geschäftsanteil. In 2017 übertrugen die beiden Kinder als Nacherben das Nacherbenanwartschaftsrecht an dem Erbteil des Klägers mit allen Rechten und Pflichten an diesen zur Alleinberechtigung und traten dieses Recht mit sofortiger dinglicher Wirkung ab. Ihre Erbanteile übertrugen die Kinder an einen Dritten. Letzterer übertrug die erworbenen Erbanteile einige Monate später an den Kläger. In 2018 veräußerte der Kläger den Grundbesitz schließlich, woraufhin das FA zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger den Grundbesitz ‒ hinsichtlich des Erwerbs der Erbanteile von einem Dritten ‒ zu 48 % entgeltlich angeschafft habe. Da der Erwerb der Erbanteile und der anschließende Grundstücksverkauf innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgte, läge somit ein privates Veräußerungsgeschäft vor, sodass ein entsprechender Veräußerungsgewinn zu versteuern sei (für einen Anteil am Veräußerungsgewinn von 48 %). Dem folgte das FG.
PRAXISTIPP | Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH jedoch die Revision zugelassen und damit die Möglichkeit ergriffen, seine bisher schon umfangreiche Rechtsprechung zu § 23 EStG offensichtlich zu konkretisieren. Ob es zu einer Aufweichung der steuerrechtlich vorherrschenden sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt, bleibt abzuwarten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Einkommensteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |