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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerermäßigung für Freizeitparkbetreiber

    | Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller unterliegen umsatzsteuerlich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach Auffassung des FG Münster (13.8.20, 5 K 1228/18 U; Rev. BFH XI R 4/21, Einspruchsmuster ) ist der Betrieb eines Freizeitparks dagegen ortsgebunden und zeitlich unbeschränkt, sodass bei Umsätzen eines Freizeitparks kein ermäßigter Steuersatz i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i. V. m. § 30 UStDV zur Anwendung kommt. |

     

    Diese Sichtweise entspricht der bisherigen Rechtsauslegung des BFH. Danach gilt die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen (BFH 2.8.18, V R 6/16, BStBl II 19, 293). Der Ausschluss ortsgebundener Schaustellungsunternehmen von dem Begünstigungstatbestand nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG trifft danach nicht auf unionsrechtliche Bedenken. Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben und ortsgebundenen Schaustellungsunternehmen verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.

     

    PRAXISTIPP | Auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH im Hinblick auf die Frage, ob es gegen das Unionsrecht verstoße, dass auf mobile schaustellerische Leistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, während für dauerhaft ortsfeste schaustellerische Leistungen der Regelsteuersatz gilt, hat das FG Münster zwar verzichtet. Bemerkenswert ist für die steuerliche Praxis jedoch, dass der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil mit Beschluss vom 2.2.21 (XI B 49/20) die Revision zugelassen hat. Mit Beschluss vom 25.8.20 (8 K 1092/17) hat der 8. Senat des FG Köln dagegen Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz geäußert und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH/BFH sind daher in jedem Fall Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 47397785