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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses

    | Bekanntlich hängt die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen maßgeblich davon ab, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich durchgeführt werden. Nach Auffassung des FG Rheinland ‒ Pfalz ist es unter Fremden nicht üblich, lediglich eine „regelmäßige“ monatlich zu erbringende Arbeitszeit festzulegen, ohne dass bestimmt wird, wann diese Arbeitszeit zu leisten ist. Selbst gefertigte Stundenzettel reichen danach im Übrigen als Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat, nicht aus, wenn die angeblich geleisteten Arbeitsstunden in keiner Weise verifiziert werden können ( FG Rheinland-Pfalz 21.9.17, 4 K 1702/16, Rev. BFH VI R 28/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger, der Arbeitslohn (§ 19 EStG) aus einem nichtselbständigen Dienstverhältnis als Obergerichtsvollzieher bezieht, u.a. seine Ehefrau als Bürokraft für seinen Geschäftsbetrieb auf eigene Kosten angestellt. Das FA erkannte das Unterarbeitsverhältnis nicht an und ließ die Personalkosten nicht zum Werbungskostenabzug zu. Die vorgelegten Arbeitszeitdokumentationen der Ehefrau entsprächen objektiv nicht den Anforderungen eines Fremdvergleiches. Auf den Nachweisen seien lediglich der Name der Klägerin und die Tage mit Arbeitszeit vermerkt, an denen sie gearbeitet habe. Eine Angabe über die Tätigkeit, wann die Dokumentation erstellt oder dass sie geprüft worden sei, sei auf dem Nachweis nicht vorhanden. Zudem monierte das FA unter dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit, dass im Arbeitsvertrag lediglich eine regelmäßig monatlich zu erbringende Arbeitszeit festgelegt war, ohne eine Bestimmung, wann diese Arbeitszeit zu leisten sei bzw. wem die Bestimmung überlassen sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

     

    Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Würdigung aller Umstände. (BFH 23.12.13, III B 84/12, BFH/NV 14, 533). Unter anderem ist hierbei Voraussetzung, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Jedoch schließt nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen. Speziell zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverträgen fordert die Rechtsprechung eine Festlegung der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung (sofern sich dies nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt) und eine Festlegung der Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag. Zudem muss die tatsächliche Durchführung durch Stundenzettel nachgewiesen werden. Einem zwischen Ehegatten vereinbarten Arbeitsverhältnis ist danach die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn weder Arbeitszeiten vereinbart waren noch Regelungen zur Einhaltung der vereinbarten Arbeitsstunden bestanden noch die zu leistende Arbeit konkret festgelegt war (FG Düsseldorf 6.11.12, 9 K 2351/12 E).

     

    PRAXISTIPP | Im Besprechungsfall hat der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen (BFH 27.6.18, VI B 121/17). Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, welche Anforderungen an den Nachweis der Erbringung der Arbeitsleistung bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen konkret zu stellen sind, insbesondere welche Angaben sind hierzu in Stundenzetteln aufzuzeichnen, und welche Rechtsfolgen sich aus unzureichenden Aufzeichnungen ergeben. Die Gestaltungspraxis sollte den Ausgang des Verfahrens sorgfältig beobachten und Vereinbarungen und Nachweise der tatsächlichen Durchführung anschließend anpassen. Bis dahin sollten in von den Finanzämtern bereits aufgegriffenen Fällen die Steuerbescheide mittels Einspruch offen gehalten werden.

     
    Quelle: ID 45541022